3. 3.1. Mit Berufung vom 21. Februar 2022 gegen den ihm am 10. Februar 2022 zugestellten Entscheid stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die mit Entscheid vom 03.02.2022 angeordnete Schuldneranweisung unter Aufhebung der Kostenfolge (Ziffer 1, 3 und Ziffer 4) vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren auf Drittschuldneranweisung bis zum Abschluss des parallel anhängigen Verfahrens auf Abänderung des Eheschutzentscheides vom 10.09.2020 SF.2021.49) zu sistieren. 2. Es sei für den Entscheid vom 03.02.2022 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.