3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird im Umfang von Fr. 240.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 560.00 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 443.70, inkl. MwSt von Fr. 31.70, zu bezahlen."