" 1. Es sei das Gesuch vom 01.09.2021 auf Anweisung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Betrages in Höhe von CHF 2'625.00 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 2.3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts: