2. Der Antrag gemäss Ziffer 1 hiervor sei vorläufig sofort zu bewilligen. 3. 3.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 3.2 Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zzgl. MwSt.)." 2.2. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: