Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.47 (SZ.2021.57) Art. 76 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Schifferle Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach 257, 5401 Baden Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Gesine Wirth, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Schuldneranweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 10. September 2020 (SF.2019.40) erkannte das Be- zirksgericht Brugg, Präsidium des Familiengerichts: " […] 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 4. Februar 2020 folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 1'535.00 bis und mit September 2020 (Ende geteilte Obhut) (davon Fr. 1'000.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'525.00 bis und mit Januar 2021 (Ende Übergangsphase) (davon Fr. 945.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'475.00 bis und mit August 2022 (Vollendung 10. Altersjahr) (davon Fr. 705.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'690.00 bis und mit Juli 2025 (Eintritt Oberstufe) (davon Fr. 715.00 Betreuungsunterhalt) 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 4. Februar 2020 folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen für D. zu bezahlen: - Fr. 1'160.00 bis und mit September 2020 - Fr. 1'105.00 bis und mit Januar 2021 - Fr. 1'150.00 bis und mit August 2022 - Fr. 1'170.00 bis und mit Juli 2025 […]" 1.2. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, die dagegen erhobene Berufung ab. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 1. September 2021 stellte die Klägerin folgende Rechts- begehren: " 1. Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, aktuell die E., anzuweisen, den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin und die gemein- same Tochter C. in Höhe von CHF 2'625.00 gemäss Urteil des Bezirksge- -3- richtes Baden vom 10.09.2020 (SF.2019.40), ab sofort vom Lohn des Ge- suchsgegners abzuziehen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der F. (IBAN: [...]) zu überweisen. Dies unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Falle der Wider- handlung. 2. Der Antrag gemäss Ziffer 1 hiervor sei vorläufig sofort zu bewilligen. 3. 3.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen ange- messenen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 3.2 Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zzgl. MwSt.)." 2.2. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei das Gesuch vom 01.09.2021 auf Anweisung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Betrages in Höhe von CHF 2'625.00 vollumfänglich ab- zuweisen. 2. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizu- ordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 2.3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchgegners, E., wird angewiesen, von dessen Guthaben monatlich den Betrag von Fr. 1'855.00 abzuziehen und auf das Konto der Gesuchstellerin ([...]) zu überweisen. In diesem Umfang kann sich die Arbeitgeberin von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -4- 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird im Umfang von Fr. 240.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 560.00 dem Gesuchsgegner auf- erlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 443.70, inkl. MwSt von Fr. 31.70, zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Berufung vom 21. Februar 2022 gegen den ihm am 10. Februar 2022 zugestellten Entscheid stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die mit Entscheid vom 03.02.2022 angeordnete Schuldneranwei- sung unter Aufhebung der Kostenfolge (Ziffer 1, 3 und Ziffer 4) vollumfäng- lich abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren auf Drittschuldneranweisung bis zum Abschluss des parallel anhängigen Verfahrens auf Abänderung des Eheschutzent- scheides vom 10.09.2020 SF.2021.49) zu sistieren. 2. Es sei für den Entscheid vom 03.02.2022 die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- willigen." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2022 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen 2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung (teilweise) gutgeheissen hat. Gegen einen solchen Entscheid ist beim gegebenen Streitwert das Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) gegeben (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6). Dieser Streitwert ist bei der vorinstanzlich beantragten Anweisung von Fr. 2'625.00 pro Monat zweifellos erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 1 ZPO). 1.2. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbe- zogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4.). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beklagte sei mit Eheschutzurteil vom 10. September 2020 ver- pflichtet worden, der Klägerin bis und mit Ende September 2020 Fr. 1'160.00, bis und mit Januar 2021 Fr. 1'105.00, bis und mit August 2022 Fr. 1'150.00 sowie bis und mit Juli 2025 Fr. 1'170.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu leisten. Unbestrittenermassen habe der Beklagte den ihm mit Eheschutzurteil auferlegten persönlichen Unterhalt an die Klägerin nicht beglichen. Zumal sich das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen des Be- klagten nicht nur auf einen Einzelfall begrenze und der Beklagte zu er- kennen gebe, dass er auch zukünftig nicht leisten werde, weise seine Pflichtvergessenheit die notwendige Schwere auf (angefochtener Ent- scheid E. 4.1). Der Beklagte bringe vor, die gemeinsame Tochter wohne – anders als im Eheschutzurteil vorgesehen – beim Beklagten, wobei dieser auch für den gesamten Unterhalt aufkomme. Das mit der Anweisung befasste Gericht habe sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Ehe- schutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Aufgrund der vorgebrachten -6- Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Beklagten rechtfertige sich allerdings eine Neuberechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten zuzüglich desjenigen der gemeinsamen Tochter betrage Fr. 4'752.85. Das monatliche Einkommen des Beklagten betrage Fr. 6'920.45. Auf der Seite der gemeinsamen Tochter seien die Kinderzu- lagen im Umfang von Fr. 200.00 zu berücksichtigen. Decke der Beklagte das Manko der gemeinsamen Tochter, verbleibe ihm immer noch ein Über- schuss von Fr. 2'367.60. Somit greife die Arbeitgeberanweisung im Um- fang von Fr. 1'855.00, für welchen Betrag die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht wurde (angefochtener Entscheid E. 3), nicht in das Existenz- minimum des Beklagten ein (angefochtener Entscheid E. 4.2). 2.2. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung im Wesentlichen vor, mit Begehren vom 24. September 2021 sei aufgrund des Umzugs der Tochter der Par- teien zum Kindsvater eine Abänderung der noch im Eheschutzverfahren verfügten alleinigen Obhut der Kindsmutter beantragt worden. Trotzdem halte die Klägerin uneingeschränkt an den im Eheschutzverfahren festge- legten Unterhaltszahlungen fest. Dies sei im Hinblick auf ihre fehlende Be- treuungsleistung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes unbillig, wo- mit sie sich rechtsmissbräuchlich verhalte. Tatsächlich sei es der Klägerin möglich, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren eigenen Lebensunterhalt und den Barunterhalt der Tochter zu sichern und dement- sprechend Unterhalt zu bezahlen. Grundlos sehe sie hiervon ab und forde- re Unterhalt vom Beklagten ein, der ohnehin für die Abtragung der in der Ehe aufgelaufenen Schulden alleine aufkomme. Auch wenn im Rahmen der Direktanweisung keine Neubeurteilung der einzelnen Bedarfspositio- nen zu erfolgen habe, könnten dann keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr zwangsweise verlangt werden, wenn sich der neue Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil bereits verfestigt habe. Vorliegend lebe die gemein- same Tochter seit Oktober 2020 bei ihrem Vater und werde von diesem betreut, womit die alleinige Betreuung des Kindsvaters sich als beständig erwiesen habe und demzufolge keine Zweifel an der Fortsetzung der alleinigen Ausübung der Obhut durch den Kindsvater bestünden. Indem die Vorinstanz diesen Umstand durch Neuberechnung des Existenzminimums der gemeinsamen Tochter auf Seiten des Beklagten anerkenne, setze sie sich zu der stattgegebenen Direktanweisung in Widerspruch. Gerade im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Direktanweisung, welcher nicht nur Sanktionscharakter zukomme, sondern welche für einen Arbeit- nehmer mit weitreichenden negativen Folgen verbunden sei, stehe die For- derung nicht zustehender Kinderunterhaltsbeiträge im Widerspruch. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Beklagte trotz der ehebedingten Über- schuldung für die Kosten seiner Tochter aufzukommen habe, was er nicht zu leisten vermöge, wenn sein Gehalt durch die Direktanweisung drastisch gekürzt werde. Vorrangig sei der Kinderunterhalt sicherzustellen, um den -7- Bedarf des Kindes finanzieren zu können, womit sich Zahlungen an die Klägerin bereits aufgrund des Rangverhältnisses der Unterhaltsgläubiger verbieten würden. Mit Bewilligung der Schuldneranweisung verletze die Vorinstanz dieses allgemeingültige Prinzip des Vorrangs von Kinderunter- halt, weshalb der Entscheid schon vor diesem Hintergrund aufzuheben sei (Berufung S. 3 – 6). 2.3. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufungsantwort vor, die Ausführungen des Beklagten stützten sich hauptsächlich auf das Argument, dass die gemein- same Tochter der Parteien seit Oktober 2020 mehrheitlich vom Vater be- treut werde. Es sei leider tatsächlich so, dass diese aktuell hauptsächlich beim Vater wohne. Ein missbräuchliches Verhalten könne aber keinesfalls der Klägerin unterstellt werden; vielmehr handle der Beklagte rechtsmiss- bräuchlich, indem er sich nicht an das Eheschutzurteil und die obergericht- liche Bestätigung halte. Er habe sich eigenmächtig dazu entschieden, die gemeinsame Tochter vollständig zu sich zu nehmen und von der Betreuung der Klägerin auszuschliessen. Obwohl der Beklagte im Rechtsmittelver- fahren (ZSU.2020.208) ausgeführt habe, die gemeinsame Tochter würde sich seit Oktober 2020 grossmehrheitlich bei ihm aufhalten, habe das Ober- gericht die Obhutszuteilung an die Klägerin bestätigt. Die mit der Obhutszu- teilung verbundene Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei die korrekte Folge. Wenn sich der Beklagte nicht an die Obhutszuteilung halte, könne er sich mit seinem rechtswidrigen Verhalten selbstverständlich nicht seiner rechtskräftigen Unterhaltspflicht entledigen. Der Beklagte sei daher seiner Unterhaltspflicht schuldhaft nicht nachgekommen, was unbestritten sei. Daher seien die Voraussetzungen für die Anweisung an den Schuldner klar erfüllt (Berufungsantwort S. 3 – 7). 3. 3.1. 3.1.1. Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, so gilt der Untersuchungsgrundsatz und das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitwirken müssen (Art. 160 Abs. 1 ZPO) und es ihnen obliegt, dem Gericht die rechtserheb- lichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2). 3.1.2. Vernachlässigt die unterhaltspflichtige Person die Erfüllung der Unterhalts- pflicht, so kann nach Art. 177 und Art. 291 ZGB deren Schuldner angewie- sen werden, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Ver- nachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine gewisse Schwere der -8- Pflichtvergessenheit erforderlich (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Liegt ein Un- terhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Schei- dungsverfahrens erneut befasst. Allerdings dürfen die grundlegenden Per- sönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden. Dies be- deutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die La- ge des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum ein- greift (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). 3.2. Ein Vollstreckungstitel für die im Berufungsverfahren noch strittige Unter- haltsforderung von monatlich Fr. 1'855.00 ist mit dem Entscheid des Be- zirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 10. September 2020 (SF.2019.40) gegeben und wird auch nicht bestritten. Der Beklagte behauptet nicht, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen wür- de. Seine Ausführungen lassen zudem darauf schliessen, dass er auch künftig keinen Unterhalt zahlen wird. Die Vernachlässigung der Unterhalts- pflicht ist somit von einer Schwere, welche die Anweisung an den Arbeit- geber rechtfertigt. Daran ändert nichts, wenn der Beklagte vorbringt, die gemeinsame Tochter lebe seit Oktober 2020 bei ihm und es sei ein Abän- derungsverfahren in Bezug auf die Obhutsregelung hängig. Die Berück- sichtigung der vom Beklagten vorgebrachten Umstände liefe auf eine unzu- lässige materielle Überprüfung des Eheschutzentscheids hinaus (vgl. oben E. 3.1.2). Das Änderungsgesuch vom 24. September 2021 hat darauf ebenfalls keinen Einfluss. Der Entscheid des Eheschutzgerichts bleibt voll- streckbar, bis ein Abänderungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 225). Die geltende Rechtslage ist somit klar und die vom Beklagten vorgelegten ausländischen Entscheide (Berufungsbeilage 4) sind vorliegend nicht von Relevanz. Der Beklagte rügt die vorinstanzliche Berechnung seines Existenzmini- mums im Hinblick auf die Gewährung der Anweisung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2; vgl. oben E. 2.1) nicht. Unter Verweis auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann daher festgestellt wer- den, dass die Gewährung der Anweisung nicht in das Existenzminimum des Beklagten eingreift. Dem Gesuch um Schuldneranweisung wurde da- her zu Recht stattgegeben. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Aufschub der Voll- streckbarkeit gegenstandslos. -9- 5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1, § 8 und § 11 Abs. 1 VKD) wird aus- gangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklag- te hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die aus- gehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; Grundentschädigung für ein in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht deutlich unterdurchschnittliches Anweisungsverfahren] und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Ver- handlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und Auslagen von pauschal Fr. 40.00 und 7.7 % MWSt. auf Fr. 689.30 festgesetzt wird. 6. 6.1. 6.1.1. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgelt- liche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeistän- din oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegen- über verweigert werden, wenn der monatliche Überschuss es der gesuch- stellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen sowie anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert ab- sehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1, mit weiteren Hin- weisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse schlüssig darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Be- weismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegen- heit (BGE 4A_270/2017 E. 4.2). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvoll- ständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann (BGE 5A_716/2018 E. 3.2). Wenn sie ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung - 10 - oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (vgl. BGE 5A_1012/2020 E. 3.2.3). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGE 5A_417/2017 E. 2). 6.1.2. Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessu- ale Zwangsbedarf aus dem gemäss dem Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi- stenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Richtlinien; KKS.2005.7) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regel- mässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden gegenüber Drit- ten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammen- hang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 E. 2.1). 6.2. 6.2.1. Die als Belege für die finanzielle Situation des Beklagten eingereichten Be- rufungsbeilagen 5 – 9 sind identisch mit jenen, welche vor der Vorinstanz ins Recht gelegt wurden. Es ist jedoch nicht anzunehmen und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich seine Verhältnisse in der Zwischenzeit massgeblich verändert hätten. Damit kann auf die Unterlagen abgestellt werden. - 11 - Der Beklagte stellt seine Ausgaben wie folgt dar: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Grundbetrag Tochter Fr. 400.00 Zuschlag von 25 % Fr. 400.00 Mietzins Fr. 1'800.00 Carport Fr. 100.00 Nebenkosten Fr. 300.00 Krankenkasse Fr. 463.55 Fahrtkosten Fr. 1'125.00 auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Schuldentilgung Fr. 400.00 Steuern geschätzt Fr. 500.00 aktueller Unterhalt Fr. 2'600.00 vereinbarte Abzahlung Fr. 1'000.00 Total Fr. 10'508.55 6.2.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Tochter bei ihm lebe (oben E. 2.1). Diese – unbestritten gebliebene – Tatsache, berück- sichtigte die Vorinstanz, indem sie bei der Existenzminimumsberechnung des Beklagten für die gemeinsame Tochter einen Grundbetrag von Fr. 400.00 einsetzte, dem Beklagten auf der anderen Seite aber auch die Kinderzulagen von Fr. 200.00 bei dessen Einkommen anrechnete (ange- fochtener Entscheid E. 4.2). Diesem Vorgehen ist nicht zu folgen. Die rich- terliche Obhutszuteilung ist verbindlich und kann nur durch einen Än- derungsentscheid angepasst werden (vgl. oben E. 3.2). Widersetzt sich der Beklagte nun diesem Entscheid, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Grundbetrag für die Tochter bei der Berechnung seines Existenzmini- mums zu berücksichtigen sei. Ihm ist daher lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 mit einem Zuschlag von 25 % anzurechnen. Aus dem eingereichten Mietvertrag ergibt sich ein Mietzins von Fr. 1'500.00 für die Wohnung und Fr. 100.00 für den Carport. Dazu kommen Fr. 200.00 an Nebenkosten (Berufungsbeilage 5). Weitere Mietkosten werden nicht belegt. Bei einer Krankenkassenprämie für die Grundversicherung von Fr. 310.50 und unter Berücksichtigung einer Prämienverbilligung von Fr. 82.00 (Berufungsbeilage 6) resultieren für den Beklagten betreffend Krankenkasse Kosten der obligatorischen Versicherung (KVG) von Fr. 228.50. Die Krankenkassenkosten für die Tochter sind beim Beklagten nicht zu berücksichtigen. Kosten aus Zusatzversicherungen (VVG) können ebenfalls nicht zum Notbedarf gerechnet werden. Zusätzlich wird eine Steuerlast von monatlich Fr. 500.00 geltend gemacht. Davon sind Fr. 350.00 anzurechnen, da deren effektive Bezahlung vom Beklagten be- - 12 - legt wird (Zahlungen 2020: Fr. 4'271.70; Zahlungen 2021: Fr. 4'070.90; Be- rufungsbeilage 7). Was mit "aktueller Unterhalt" gemeint ist, erläutert der Beklagte nicht weiter. Aufgrund des Betrags von Fr. 2'600.00 drängt sich die Vermutung auf, dass damit die Unterhaltspflicht gemäss Entscheid vom 10. September 2020 angesprochen ist. Dieser kommt der Beklagte un- strittig nicht nach (oben E. 3.2). Sollte nicht diese Unterhaltspflicht gemeint sein, so unterlässt es der Beklagte, eine andere Unterhaltsverpflichtung zu behaupten und deren Leistung zu belegen. Der Betrag von Fr. 2'600.00 ist daher nicht zu berücksichtigen. Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger vor, dass er monatliche Fahrkos- ten von Fr. 1'125.00 habe. Wird für den Arbeitsweg ein Auto benutzt, wel- chem kein Kompetenzcharakter zukommt, werden lediglich die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angerechnet (Richtlinien Ziff. II/4 lit. d). Bei einem Fahrzeug handelt es sich dann um ein Kompe- tenzgut im Sinn der Richtlinien, wenn der Betroffene wegen des Arbeits- wegs, der Arbeitszeit oder anderen speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass er täglich eine Strecke von zwei Mal 37 Kilometern, gesamthaft 74 Kilometer, zurückzulegen habe. Diese vermöge er mit dem Auto in rund 40 Minuten zu bewältigen, wohingegen er mit öffentlichen Verkehrsmittel über eine Stunde brauche (Beschwerde S. 7). Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich daraus allein kein Kompetenzcharakter des Autos. Er macht auch nicht geltend, dass er aus anderen Gründen auf das eigene Fahrzeug angewiesen sei. Folglich ist ihm für den Arbeitsweg der Betrag von Fr. 340.00 für ein Generalabonnement der SBB zweiter Klasse mit Mo- natszahlung einzusetzen. Fehlt dem Auto der Kompetenzcharakter, so ist für die monatlichen Wohnkosten auf einen Betrag von Fr. 1'700.00 abzu- stellen. Die Kosten für den Carport sind nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte macht darüber hinaus die Tilgung von Schulden in der Höhe von Fr. 400.00 und eine "vereinbarte Abzahlung" von Fr. 1'000.00 geltend. Dazu kommen Verpflegungskosten (Fr. 220.00). Zur Schuldentilgung von monatlich Fr. 400.00 wird vom Beklagten ausgeführt, es handle sich um Schulden aus seiner Ehe, namentlich aus einer Zahnbehandlung der Klä- gerin, Deutsch-Sprachkursen der Klägerin und einem Urlaub der Familie in Thailand (Beschwerde S. 8). Die monatliche Überweisung von Fr. 400.00 wird vom Beklagten belegt (Beschwerdebeilage 8). Belege für die nament- lich genannten Ausgaben werden keine eingereicht. Auch macht der Be- klagte nicht geltend, dass diese Schulden einen unmittelbaren Zusammen- hang mit dem Grundbedarf oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähig- keit aufweisen würden (vgl. oben E. 6.1.2). Damit sind die entsprechenden Zahlungen nicht in die Berechnung des Existenzminimums des Beklagten einzubeziehen. Dasselbe gilt für die "vereinbarte Abzahlung", da sich für deren tatsächliche Leistung keine Belege in den Unterlagen finden. - 13 - Gesamthaft beläuft sich das Existenzminimum des Beklagten auf maximal Fr. 4'338.50 (Grundbetrag inkl. Zuschlag: Fr. 1'500.00; Miete inkl. Neben- kosten: Fr. 1'700.00; Steuern: Fr. 350.00; Krankenkasse: Fr. 228.50; Arbeitswegkosten: Fr. 340.00; behauptete Verpflegungskosten von Fr. 220.00). Den Ausgaben steht das monatliche Einkommen des Beklagten gegen- über. Dieses beläuft sich ohne 13. Monatslohn und Bonus auf Fr. 6'284.55 (ausgehend von einem Brutto-Monatslohn von Fr. 7'800.00, AHV-Beiträgen von 5.3 %, ALV-Beiträgen von 1.1 % und NBU-Beiträgen von 0.87 %, sowie weiteren Abzügen auf den Nettolohn von gesamthaft Fr. 846.40). Unter Be- rücksichtigung eines 13. Monatslohns ergibt sich ein Einkommen von Fr. 6'808.25 (Fr. 6'284.55 x 13 / 12). Dazu kommt ein Bonus von monatlich Fr. 121.00 (Fr. 1'452.00 / 12; Lohnabrechnung vom Juni 2021, Klagebei- lage 9), auf welchen wiederum Sozialabzüge von Fr. 8.80 zu entrichten sind. Gesamthaft resultiert dies in einem Monatseinkommen von Fr. 6'920.45 (Fr. 6'808.25 + Fr. 112.20). Da der Grundbedarf der gemein- samen Tochter beim Notbedarf des Beklagten nicht zu berücksichtigen ist, sind auch die entsprechenden Kinderzulagen bei dessen Einkommen nicht einzuberechnen. Aufgrund der gewährten Anweisung an den Arbeitgeber des Beklagten re- duziert sich dessen effektives Einkommen (inkl. Kinderzulagen für die ge- meinsame Tochter) um Fr. 1'855.00 auf Fr. 5'065.45 (Fr. 6'920.45 ./. Fr. 1'855.00). Demgegenüber steht ein zivilprozessualer Notbedarf von maximal Fr. 4'338.50. Ob und inwieweit die behaupteten Verpflegungskos- ten (vgl. oben E. 6.2.1) zu berücksichtigen sind, kann deshalb offenbleiben. Auch mit diesen Ausgaben bleibt dem Beklagten ein monatlicher Über- schuss von Fr. 726.95. Er vermag die Verfahrenskosten daher selbst zu tragen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 6.3. Die Klägerin verzichtet in ihrer Berufungsantwort gänzlich auf Ausführun- gen zu ihrer Bedürftigkeit. Auch finden sich keine Belege über Einkünfte oder Ausgaben in den Beilagen zu ihrer Eingabe. Ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. - 14 - 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die gerichtlich auf Fr. 689.30 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. - 15 - Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Schifferle