3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 919.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)