§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 30 % auf Fr. 3'314.85 vorzunehmen. Wegen geringer Aufwendungen ist ein weiterer Abzug von 50 % auf Fr. 1'657.45 zu machen. Der Rechtsmittelabzug beträgt 50 %, was eine Entschädigung von Fr. 828.75 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % (ausmachend Fr. 24.85) und 7,7 % MWSt auf Fr. 853.60 (ausmachend Fr. 65.70), womit die Parteientschädigung total Fr. 919.30 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt.