3.2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beklagten aus den von der Klägerin gemieteten Geschäftsräumen in der Liegenschaft XY in Q. erfüllt sind. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen.