84 SchKG). Setzt ein Vermieter nur einen Teil der fälligen Mietzinse gegenüber seinem Mieter in Betreibung, bekundet er damit folglich nicht, dass die nicht betriebenen Mietzinse nicht mehr geschuldet seien. Daraus kann im Mietausweisungsverfahren nicht geschlossen werden, dass im entsprechenden Umfang kein Zahlungsrückstand mehr besteht. Die Einwendung der Beklagten, es habe im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses kein Zahlungsrückstand mehr bestanden, erweist sich demnach als haltlos. - 10 -