über den materiellen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner auf Leistung einer Geldsumme wird nicht entschieden. Demgegenüber hat das Mietausweisungsverfahren die gerichtliche Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe des Mietobjekts an den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses (Art. 267 Abs. 1 OR) zum Gegenstand (vgl. EVA BACHOFNER, Die Mieterausweisung, 2020, Rz. 344). Rechtsöffnungsentscheide entfalten zudem nur in der laufenden Betreibung materielle Rechtskraft, nicht aber in einem materiellen Prozess (BGE 136 III 583 E. 2.3; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 80 und 82 zu Art. 84 SchKG).