Aus dem Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren SR.2021.253 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Aarau, in welchem es unbestrittenermassen um die Mietzinse für November 2020 bis August 2021 von total Fr. 55'000.00 abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 82.65, insgesamt somit Fr. 54'917.35, ging (VA act. 46), kann die Beklagte für das Mietausweisungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Rechtsöffnungsverfahren ist (einzig) zu prüfen, ob die Betreibung aufgrund des vorgelegten Titels fortgesetzt werden kann; über den materiellen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner auf Leistung einer Geldsumme wird nicht entschieden.