In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 bestätigte die Beklagte, der Klägerin am 2. und 5. August 2021 insgesamt Fr. 60'000.00 bezahlt zu haben (vorinstanzliche Akten [VA] act. 46). Unter Berücksichtigung der mittlerweile hinzugekommenen Mietzinse für Juli und August 2021 à Fr. 5'500.00 waren gemäss dem erwähnten Kontoauszug folglich im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin (13. August 2021) noch Fr. 54'917.35 offen, somit nicht sämtliche ausstehenden Mietzinse bezahlt.