Mit amtlichem Formular vom 13. August 2021 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis auf den 30. September 2021 (vgl. Klagebeilagen). Vorliegend ist unbestritten, dass diese beiden mit eingeschriebener Post versandten Schreiben der Beklagten als am 23. Juni 2021 bzw. am 15. August 2021 zugestellt zu gelten haben und die Fristen gemäss Art. 257d OR eingehalten wurden. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hingegen das Bestehen eines Zahlungsrückstands der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses.