Eine unzulässige Umkehr der Beweislast liege nicht vor. Anfang August 2021 habe ein offener Mietzinssaldo von Fr. 114'917.35 bestanden. Die Beklagte habe keine Anzeige gemäss Art. 87 Abs. 1 OR gemacht, so dass die Zahlung von Fr. 60'000.00 an die am längsten fälligen offenen Mietzinse bis November 2020 anzurechnen gewesen seien, womit per 5. August 2021 ein offener Mietzinssaldo von Fr. 54'917.35 verblieben sei. Demzufolge sei die Beklagte mit Mietzinsen in diesem Betrag in Verzug gewesen. Die Mahnung und die Kündigung seien zu Recht erfolgt und das Begehren um Mietausweisung sei deshalb zu Recht gutgeheissen worden. Die Berufung sei somit unbegründet und daher abzuweisen.