2.3. Die Klägerin hielt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, der Beweis der Nichtzahlung einer Schuld könne, weil es sich um eine negative Tatsache handle, nicht vom Gläubiger erbracht werden. Auch ein Kontoauszug der Bank, bei welcher das Kontokorrent für Mietzinszahlungen geführt werde, bilde keinen Beweis dafür, dass ein Mietzins nicht bezahlt worden sei, wenn der entsprechende Eintrag auf dem Kontokorrent fehle. Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte den Nachweis der Zahlung ohne weiteres leisten können und dies auch getan, wenn die Zahlung erfolgt wäre. Eine unzulässige Umkehr der Beweislast liege nicht vor.