Aus dem Kontoauszug vom 30. September 2021 sei ersichtlich, dass die Beklagte am 2. und 5. August 2021 Zahlungen von insgesamt Fr. 60‘000.00 geleistet habe, wodurch die Mietzinse für die vorgenannte Zeit getilgt worden seien. Aus dem Verhalten der Klägerin sei zu schliessen, dass für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 1. August 2021 effektiv keine offenen Forderungen von ihr mehr bestanden hätten. Damit sei der strikte Beweis für einen Zahlungsrückstand der Beklagten durch die Klägerin nicht erbracht worden. Es bestünden erhebliche Zweifel an einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung durch die Klägerin und an einer klaren Berechtigung zur Kündigung.