die Monate November 2020 bis August 2021 auf dem Betreibungsweg eingefordert habe. Sie gebe keinerlei Erklärung ab, weshalb sie nicht auch angebliche frühere Mietzinsrückstände eingefordert habe, was die Vermutung aufkommen lasse, dass Rückstände vor November 2020 effektiv nicht bestanden hätten. Aus dem Kontoauszug vom 30. September 2021 sei ersichtlich, dass die Beklagte am 2. und 5. August 2021 Zahlungen von insgesamt Fr. 60‘000.00 geleistet habe, wodurch die Mietzinse für die vorgenannte Zeit getilgt worden seien.