Der von der Klägerin selbst verfasste Kontoauszug sei eine reine Parteibehauptung und vermöge angesichts der Bestreitungen durch die Beklagte den geforderten strikten Beweis nicht zu erbringen. Daher komme dem Kontoauszug auch nicht der Charakter einer Urkunde i.S.v. Art. 254 Abs. 1 ZPO zu, zumal auf ihm keinerlei Richtigkeitsbescheinigung zu erblicken sei. Im Moment der Kündigung (13. August 2021) habe kein Zahlungsrückstand i.S.v. Art. 257d OR bestanden.