2.2. Die Beklagte machte im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, mit ihrer Erwägung betreffend Nachweis einer Zahlung bzw. Nichtzahlung verkenne die Vorinstanz die Beweislastverteilung von Art. 257 Abs. 1 ZPO. Es obliege nicht der gegnerischen Partei, eine Zahlung zu beweisen, sondern der gesuchstellenden Partei, eine Nichtzahlung, wegen der um Rechtsschutz in klaren Fällen ersucht werde, zu beweisen. Dies wäre für die Klägerin z.B. mittels eines Kontoauszugs der Bank, bei der das Kontokorrent für Mietzinszahlungen der Beklagten bestehe, problemlos möglich gewesen.