Dies sei in der Regel der Tag nach Einwurf des Abholzettels in den Briefkasten oder des Briefs in das Postfach. Demnach sei die Kündigung spätestens am 15. August 2021 als zugegangen zu betrachten, sei diese doch am 13. August 2021 eingeschrieben abgeschickt worden. Die Kündigungsfrist sei somit eingehalten worden. Die Kündigung sei folglich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen worden. Die Beklagte habe das Mietobjekt daher nach Eintritt der Vollstreckbarkeit vollständig zu räumen und zu verlassen.