Frist beglichen worden seien. Deshalb habe die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2021 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 30. September 2021 die Kündigung ausgesprochen. Nicht entscheidend sei, dass die Beklagte die Kündigung nicht abgeholt habe, denn eine eingeschriebene oder an das Postfach adressierte Kündigung gelte abweichend von der Regelung bei der Zahlungsaufforderung an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger nach dem üblichen Lauf der Dinge zuzumuten ist, die Sendung abzuholen. Dies sei in der Regel der Tag nach Einwurf des Abholzettels in den Briefkasten oder des Briefs in das Postfach.