Dies habe sie jedoch nicht getan. Vielmehr habe sie eher hilflos darauf verwiesen, dass das Verhalten der Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren keinen anderen Schluss zulasse, als dass nur für die Monate November 2020 bis August 2021 Mietzinse rückständig gewesen seien, welche dann jedoch im August 2021 getilgt worden seien. Damit habe sie den Beweis der Klägerin betreffend Zahlungsrückstände nicht umgestossen. Vielmehr sei erwiesen, dass die Mietzinsrückstände nicht innert -5-