Aus dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 30. September 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 sei ersichtlich, dass die Beklagte im August 2021 zwar insgesamt Fr. 60'000.00 Mietzins bezahlt, damit jedoch bei weitem nicht sämtliche Mietzinsrückstände gemäss Kündigungsandrohung getilgt habe. Vielmehr habe per 30. September 2021 ein Minussaldo von Fr. 64'530.70 bestanden. Hätte die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung und der Kündigung keine Mietzinsrückstände aufgewiesen, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Zahlungen nachzuweisen. Dies habe sie jedoch nicht getan.