Dieses Schreiben sei der Beklagten am 16. Juni 2021 zur Abholung gemeldet, von dieser jedoch innert Frist nicht abgeholt worden. Gestützt auf die Zustellfiktion sei der Beklagten die Kündigungsandrohung am 23. Juni 2021 zugestellt und somit die gesetzliche Mindestzahlungsfrist eingehalten worden. Aus dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 30. September 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 sei ersichtlich, dass die Beklagte im August 2021 zwar insgesamt Fr. 60'000.00 Mietzins bezahlt, damit jedoch bei weitem nicht sämtliche Mietzinsrückstände gemäss Kündigungsandrohung getilgt habe.