Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2021 für ausstehende Mietzinse mahnen und ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzen lassen, verbunden mit der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis per 31. August 2021 gekündigt. In der Kündigungsandrohung seien sämtliche Mietzinsrückstände in der Höhe von total Fr. 104'500.00 (Mietzinse für die Monate Dezember 2019 bis Juni 2021) aufgelistet worden. Dieses Schreiben sei der Beklagten am 16. Juni 2021 zur Abholung gemeldet, von dieser jedoch innert Frist nicht abgeholt worden.