2. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, die gemieteten Räumlichkeiten in der Liegenschaft XY in Q. innert zehn Tagen seit Vollstreckbarkeit ihres Entscheids zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2021 für ausstehende Mietzinse mahnen und ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzen lassen, verbunden mit der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis per 31. August 2021 gekündigt.