3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 31. März 2022: " 1. Die Beschwerde (recte Berufung) vom 11. Februar 2022 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 3.3. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 27. April 2022 zur Berufungsantwort Stellung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: