2.2. Die Beklagte stellte mit am 10. Januar 2022 eingereichter Klageantwort den Antrag, auf das Mietausweisungsbegehren der Klägerin vom 7. Oktober 2021 sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 31. Januar 2022: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis per 30. September 2021 aufgelöst und die Ausweisung der Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt zulässig ist.