4. Mangels provisorischem Rechtsöffnungstitel ist für die Forderung in Höhe von Fr. 1'360.10 demnach keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und die Beschwerde ist abzuweisen. Damit bleibt es entgegen dem Antrag der Klägerin auch bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung.