Soweit sich die Klägerin weiter auf das vom Beklagten unterzeichnete Wohnungsabnahmeprotokoll vom 1. Februar 2021 beruft, ist zu erwähnen, dass im detaillierten Inventar an keiner Stelle ein Kostenanteil ("KA") festgehalten wird. Sämtliche Mängel gemäss Zusammenfassung auf S. 4 werden unter die normale Abnutzung ("norm. Abn.") subsumiert, sodass ohnehin zweifelhaft ist, inwiefern der Beklagte nach Treu und Glauben irgendeine -6-