Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Gegenseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 136 III 627 E. 2 und 3.3, 132 III 480 E. 4.3). 3.2. Die Klägerin stützt sich im Rechtsöffnungsverfahren zur Geltendmachung ihrer Forderung über Fr. 1'360.10 namentlich auf die Schlussabrechnung vom 12. April 2021. Diese kann bereits mangels Unterschrift des Beklagten keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen.