scher Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege. Mangels Rechtsöffnungstitel sei bezüglich der geltend gemachten Forderung von Fr. 1'360.10 aus der Schlussabrechnung Wohnungsübernahme das Begehren um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.2.2).