3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 27.50 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 11. Februar 2022 gegen den ihr am 4. Februar 2022 zugestellten Entscheid stellte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau folgende Anträge: " Für die Forderung aus der Schlussabrechnung in der Höhe von CHF 1 360.10 sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen; Die an die Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin zugewiesenen Gerichtskosten aus dem Verfahren SR.2021.296 gemäss Art. 48 GebV SchKG seien neu zu berechnen und auszulegen;"