4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 2/3, mit Fr. 1'335.00, dem Beklagten und zu 1/3, mit Fr. 665.00, der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1/3 ihrer Parteikosten von Fr. 1'046.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 348.70, zu bezahlen. 6. 6.1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 28 - 6.2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […]