- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Kinder bei der Wahrung ihrer Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Pflege, Erziehung und Entwicklung der Kinder zu überwachen und zu begleiten; - die Betreuungsmodalitäten mit den Eltern festzulegen und diese zu überwachen; - bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln. 3.5. Das Familiengericht Aarau, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wird mit dem Vollzug dieser Massnahme betraut.