Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner unmittelbar nach Erhalt ihres aktuellsten Arbeitsplans über ihre Arbeitszeiten zu orientieren. Die Parteien werden verpflichtet, im Anschluss die jeweiligen Betreuungstage beider Parteien im Verhältnis 50/50 zu vereinbaren. Auf die Wünsche, Stundenpläne und Hobbies der Kinder ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Es wird festgestellt, dass beide Parteien darauf Anspruch haben, die Kinder mindestens an einem zusammenhängenden Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend) pro Monat zu betreuen. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.