Für die Zeit der Schulferien wird die Gesuchstellerin berechtigt erklärt, fünf von insgesamt 13 Wochen Schulferien mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen acht Ferienwochen hat der Gesuchsgegner die Kinderbetreuung zu übernehmen. Soweit die Kinder Schulferien in Sportlagern etc. oder anderweitig ohne einen der beiden Elternteile verbringen (z.B. mit befreundeten Familien), werden diese Ferientage den acht dem Beklagten zugestandenen Ferienwochen angerechnet. - 27 -