3.1. Die Kinder C., geb. tt.mm. 2008, und D., geb. tt.mm. 2011, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die Parteien werden verpflichtet, die Betreuung wie folgt zu handhaben: Die Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegner werden beide berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Kinder, C., geb. tt.mm. 2008, sowie D., geb. tt.mm. 2011, je zu 50 % zu betreuen.