Es ergibt sich ein Überschuss von Fr. 272.25 monatlich bzw. Fr. 3'267.00 im Jahr. Dabei ist eine allfällige Prämienverbilligung beim Beklagten noch nicht berücksichtigt. Die Bedürftigkeit des Beklagten erscheint somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 8.4. Beide Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Ziffer 3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 5. November 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: