8.3. Das monatliche Einkommen des Beklagten beläuft sich auf Fr. 3'051.00 (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Bei seinem zivilprozessualen Zwangsbedarf macht der Beklagte einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 geltend (Berufung S. 14). Die von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheide (BGE 147 III 265 Erw. 7.2 und 5A_816/2019 Erw. 5.2) sind aber für die Bestimmung des Grundbetrags im Rahmen des zivilprozessualen Zwangsbedarfs nicht einschlägig. Anwendbar sind die kantonalen SchKG-Richtlinien (Erw. 8.1. vorstehend), welche für eine alleinstehende Person einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 vorsehen (Ziff. I./1 SchKG-Richtlinien).