Damit ist sie ohne weiteres in der Lage die auf sie entfallenden Prozesskosten für das obergerichtliche Verfahren zu decken. Die tatsächliche Bezahlung von Steuern bzw. deren Höhe hat die Klägerin nicht dargetan. Auch unter Berücksichtigung von bei den finanziellen Verhältnissen zu erwartenden Steuern verbliebe der Klägerin aber noch ein genügender Überschuss.