4P.80/2006 E. 3.1, mit Hinweis insbesondere auf den in BGE 135 I 221 zit. BGE 5P.356/1996). Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller freilich nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht.