Die Einkommensund Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Parteikosten; W UFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, N. 352 ff.; BÜHLER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 213 ff. zu Art. 117 ZPO) zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilprozessualen Zwangsbedarf