Bedürftig im Sinne der letzteren Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grund-be- darfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 E. 2.2). Die Einkommensund Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Parteikosten;