Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 ZPO). Bedürftig im Sinne der letzteren Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grund-be- darfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1).