7. Beim gegebenen Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 zu 2/3 mit Fr. 1'335.00 dem Beklagten und zu 1/3 mit Fr. 665.00 der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO; §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin 1/3 ihrer geltend gemachten (Kostennote vom 17. März 2022) und tarifgemäss erscheinenden Parteikosten von Fr. 1'046.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 348.70, zu bezahlen. Keine der Parteien begründet im Übrigen ihren jeweiligen Antrag, die Kosten und Entschädigungen seien der Staatskasse aufzuerlegen.