Dass in der Berechnung des auf 12 Monate verteilten Jahreseinkommens der Klägerin unter Einbezug des Pensionskassenbeitragsabzugs auch auf dem 13. Monatslohn durch die Vorinstanz, ergebend ein Einkommen von Fr. 3'240.00, eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes läge, ist somit nicht ersichtlich. Die Behauptung in der Berufung (S. 13) und die dort angegebene Literaturstelle begründen denn auch nicht näher, weshalb vorliegend auf dem der Klägerin ausbe- zahlten13. Monatslohn kein PK-Abzug erfolgen soll. Ziffer 3 der Berufung ist somit abzuweisen.