Der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die entsprechende Zuteilung auch für die Zeit vor dem 5. November 2021 (Entscheiddatum) so vorgenommen wurde, in der ebenfalls beide Parteien die Kinder betreuten, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch in dieser Zeit bleibt dem Beklagten im Übrigen 1/3 der Einkünfte der Kinder zur Deckung der bei ihm angefallenen Kosten und Aufwendungen. 5.4. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Bei der F.-Pensionskasse ist die Basis des versicherten Einkommens das Jahreseinkommen, in der Regel der 13-fache Monatslohn. Zur Festlegung - 23 -