Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung der Einkünfte der Kinder (Kinderzulagen und Renten) zu 2/3 an die Klägerin und zu 1/3 an den Beklagten zur Deckung der bei ihnen anfallenden Aufwendungen und Kosten bei der geteilten Obhut der Parteien, wird vom Beklagten in der Berufung nicht beanstandet. Der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die entsprechende Zuteilung auch für die Zeit vor dem 5. November 2021 (Entscheiddatum) so vorgenommen wurde, in der ebenfalls beide Parteien die Kinder betreuten, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.