Auch in der Berufung behauptet der Beklagte nicht explizit, neben den während seiner Betreuung unmittelbar angefallenen Kosten (Essen, Freizeit u.ä.) irgendwelche weiteren Kosten (Kleider, Krankenkasse und andere Bezahlungen an Dritte) getragen zu haben. Demgegenüber liegt immerhin für den Monat November 2020 ein Beleg dafür vor, dass die Klägerin ihre gesamten Wohnkosten (einschliesslich des Anteils der Kinder) und die Krankenkassenkosten ab ihrem Konto bezahlt hat (Beilagen 1, 2 und 6 zur Eingabe der Klägerin vom 27. Januar 2021).